Kündigungsschutz in Zeiten der Corona-Krise

Es sind unsichere Zeiten. Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber stehen vor besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Viele Arbeitnehmer haben derzeit einer Vereinbarung zur Zahlung von Kurzarbeitergeld zugestimmt. Dies ist meist auch sinnvoll, um möglicherweise den eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Was aber, wenn nun trotz allem das Arbeitsverhältnis gekündigt wird? Grundsätzlich gelten die arbeitsvertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen, so dass allein aufgrund der derzeitigen Situation ein besondere Möglichkeit nicht besteht, Arbeitnehmern zu kündigen.

Kündigungsschutz

Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und beschäftigt der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss bei einer betriebsbedingten Kündigung einzelner Arbeitnehmer eine sog. Sozialauswahl treffen. Dabei ist beispielsweise die Dauer der Beschäftigung, Unterhaltsverpflichtungen, Lebensalter und Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Kündigungsfrist

Auch, wenn der Lohn nicht mehr gezahlt werden kann: Kündigungsfristen sind zwingend einzuhalten. Diese bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag, einem eventuell anzuwendenden Tarifvertrag oder nach dem Gesetz. Sofern das Gesetz Anwendung findet, dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Der Arbeitgeber allerdings unterliegt den sog. verlängerten Kündigungsfristen gem. § 622 II BGB, welche sich nach der Betriebszugehörigkeit richten. Diese Fristen sind auch nicht individuell im Arbeitsvertrag verkürzbar, durch einen Tarifvertrag allerdings schon.

Außerordentliche Kündigung

Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Arbeitgebers berechtigten nicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigungsfristen müssen zwingend eingehalten werden.

Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Arbeitnehmer, sowie Schwangere, Mütter in Mutterschutz und Eltern in Elternzeit unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich. Eine Kündigung ohne Zustimmung ist unwirksam.

Kündigung im Kleinbetrieb

Beschäftigt der Arbeitgeber weniger als 10 Arbeitnehmer, gilt der Kündigungsschutz im Hinblick auf die soziale Rechtfertigung nicht. In einem solchen Unternehmen kann ohne Grund gekündigt werden. Allerdings muss auch hier die Kündigungsfrist zwingend eingehalten werden.

Aufhebungsvertrag

Sind beide Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einverstanden, kann das Arbeitsverhältnis auch zu jedem beliebigen Zeitpunkt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Aber Achtung! Für den Arbeitnehmer kann das Konsequenzen bei der Zahlung von Arbeitslosengeld haben. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann dies zu einer Sperre bei der Gewährung von Arbeitslosengeld führen, da man an der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mitgewirkt hat. Auch die Zahlung einer Abfindung kann bei Nichteinhalten der Kündigungsfrist problematisch sein. Diese kann nämlich unter diesen Umständen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Hat der Arbeitnehmer allerdings unmittelbar eine neue Beschäftigung, steht einem Aufhebungsvertrag unter Verkürzung der Kündigungsfristen nichts entgegen.

Klage vor dem Arbeitsgericht

Hat der Arbeitgeber gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen bei der Kündigung nicht eingehalten, muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden auch unwirksame Kündigungen nach Ablauf der Frist wirksam. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Erhebung der Klage nicht erforderlich, aber sinnvoll. Laien können oft nicht die richtigen Anträge stellen oder verklagen einfach den falschen Arbeitgeber. Dies passiert, wenn das Firmengeflecht ein wenig undurchsichtig ist schon mal. Allerdings muss der Arbeitnehmer, anders als im Zivilrecht, die Kosten für die anwaltliche Vertretung selbst tragen, auch wenn er im Recht ist. Besteht eine Rechtsschutzversicherung nicht oder noch nicht länger als drei Monate, dann kann möglicherweise Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dabei trägt der Staat die Kosten des Anwaltes bis zu einer bestimmten Höhe.